Verband der Feuerwehr der Stadt Hagen e.V.
Satzung
§ 1; Name, Rechtsstellung und Sitz:
Nr. 1.1:
Der Verband ist der vereinsmäßige Zusammenschluss der Feuerwehrangehörigen (SB) in der Stadt Hagen.
Der Verband führt den Namen:
Verband der Feuerwehr der Stadt Hagen e.V.
im Folgenden abgekürzt; „Verband“.
Nr. 1.2:
Er ist Mitglied in einem übergeordneten Verband für die Feuerwehren des Landes Nordrhein-Westfalens, sofern ein solcher existiert und die Delegiertenversammlung einem Beitritt mehrheitlich zustimmt.
Nr. 1.3:
Der Sitz des Verbandes ist Hagen.
Nr. 1.4:
Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hagen eingetragen werden.
§ 2; Zweck und Aufgaben:
Nr. 2.1:
Zu den Aufgaben des Verbandes gehören insbesondere;
Nr. 2.1.1:
Die Wahrnehmung der Interessen der Verbandsmitglieder in Feuerwehrangelegenheiten.
Nr. 2.1.2:
Die Zusammenarbeit mit anderen Feuerwehrverbänden.
Nr. 2.1.3:
Die Pflege der Kameradschaft und der Tradition.
Nr. 2.1.4:
Die Förderung des Brandschutzwesens, der Ausbildung und des Nachwuchses.
Nr. 2.1.5:
Die Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung.
Nr. 2.1.6:
Die Öffentlichkeitsarbeit.
Nr. 2.1.7:
Die Unterstützung von Mitgliedern, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
Nr. 2.2:
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung.
Nr. 2.3:
Der Verband ist selbstlos tätig, er ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
Nr. 2.4:
Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden.
Nr. 2.5:
Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
§ 3; Mitgliedschaft:
Nr. 3.1:
Die Angehörigen der Feuerwehr der Stadt Hagen sowie die Angehörigen der Betriebs- und Werkfeuerwehren im Stadtgebiet Hagen können ordentliches Mitglied des Verbandes sein.
Nr. 3.2:
Die Jugendfeuerwehr der Stadt Hagen ist beitragsloses Mitglied im Verband.
Die Jugendfeuerwehr der Stadt Hagen wird innerhalb des Verbandes von der
Stadtjugendfeuerwehrwartin/dem Stadtjugendfeuerwehrwart oder deren/dessen Stellvertreter/in oder einem von einer/einem der Vorgenannten Beauftragten vertreten.
Nr. 3.3:
Interessierte Bürgerinnen und Bürger sowie juristische Personen können förderndes Mitglied des Verbandes werden.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Sie haben jedoch kein Stimmrecht.
Nr. 3.4:
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Die Ablehnung einer Aufnahme bedarf keiner Begründung gegenüber dem/der Antragsteller/in.
§ 4; Ehrenmitgliedschaft:
Personen, die sich um das Brandschutzwesen, dem Verband oder die Feuerwehr der Stadt Hagen verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Delegiertenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 5; Beendigung der Mitgliedschaft:
Nr. 5.1:
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss aus dem Verband sowie durch Auflösung des Verbandes.
Nr. 5.2:
Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen und ist an den Vorstand zu richten.
Nr. 5.3:
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
Nr. 5.4:
Der Ausschluss ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluss des Vorstandes möglich.
Ein wichtiger Grund liegt immer vor bei Ausschluss aus der Feuerwehr der Stadt Hagen.
§ 6; Organe:
Organe des Verbandes sind;
- der Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Delegiertenversammlung
- die Mitgliederversammlung
§ 7; Der Vorstand und seine Aufgaben:
Nr. 7.1:
Der Vorstand besteht aus dem/der;
Nr. 7.1.1:
Vorsitzenden
Nr. 7.1.2: ersten Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden
Nr. 7.1.3: zweiten Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden
Nr. 7.1.4:
Schriftführer/in
Nr. 7.1.5:
Kassenführer/in
Nr. 7.1.6:
Pressesprecher/in
Nr. 7.2:
Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Nr. 7.3:
Der/die Vorsitzende, seine/ihre Stellvertreter/innen und die Pressesprecherin/der Pressesprecher müssen aktive Feuerwehrangehörige sein.
Nr. 7.4:
Der Vorstand vertritt den Verband;
Nr. 7.4.1:
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam Vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Nr. 7.4.2:
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes.
Nr. 7.4.3:
Dem Vorstand obliegt die Verwaltung und Verwendung der Verbandsmittel.
Nr. 7.4.4:
Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Geschäfts- und Kassenführung des Verbandes.
Nr. 7.4.5:
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder sowie über den Ausschluss.
Nr. 7.5:
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch halbjährlich.
Nr. 7.6:
Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Nr. 7.7:
Der/die Vorsitzende leitet den Verband in allen seinen Organen und führt den Vorsitz.
§ 8; Der erweiterte Vorstand und seine Aufgaben:
Nr. 8.1:
Der erweiterte Vorstand umfasst 15 Mitglieder.
Er besteht aus;
Nr. 8.1.1:
Dem gesamten Vorstand des Verbandes.
Nr. 8.1.2:
Dem/der Sachbearbeiter/in Freiwillige Feuerwehr bei der Berufsfeuerwehr Hagen, falls diese/r nicht diese Tätigkeit ablehnt.
Nr. 8.1.3:
Dem/der Stadtjugendfeuerwehrwart/in, falls diese/r nicht diese Tätigkeit ablehnt.
Nr. 8.2:
Die weiteren Mitglieder werden bis zur Gesamtzahl von 15 Personen für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich.
Nr. 8.3:
Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand bei seinen Aufgaben insbesondere durch;
Nr. 8.3.1:
Vorprüfung des Geschäftsberichtes.
Nr. 8.3.2:
Vorschläge zur Aufstellung des Haushaltsplanes.
Nr. 8.3.3:
Feststellung der Vorlagen zur Delegiertenversammlung und Vorbereitung der zu fassenden Beschlüsse.
Nr. 8.3.4:
Einsetzen von Ausschüssen für Sonderaufgaben.
Nr. 8.4:
Der erweiterte Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9; Delegiertenversammlung:
Nr. 9.1:
Für jede angefangene 25 Mitglieder einer Organisationseinheit
(Berufsfeuerwehr/Löschgruppe/Betriebs- und Werkfeuerwehr)
– die Jugendfeuerwehr der Stadt Hagen wird bei der Delegiertenversammlung von der Stadtjugendfeuerwehrwartin/dem Stadtjugendfeuerwehrwart oder deren/dessen Stellvertreter/in oder einem von einer/einem der Vorgenannten Beauftragten vertreten –
ist ein/e Delegierte/r zu stellen. Dieser/diese wird innerhalb der Organisationseinheit für die Dauer von einem Jahr gewählt.
§ 11 der Satzung findet entsprechende Anwendung.
Nr. 9.2:
Die Delegiertenversammlung hat das Recht;
Nr. 9.2.1:
Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes in ihre Funktionen zu wählen.
Nr. 9.2.2:
Zur Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes.
Nr. 9.2.3:
Zur Entgegennahme des Kassenberichtes.
Nr. 9.2.4:
Zur Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer/innen.
Nr. 9.2.5:
Zur Entlastung des Vorstandes.
Nr. 9.2.6:
Zur Wahl von zwei Kassenprüfer/innen, und zwar für die Dauer von zwei Jahren, wobei jedes Jahr eine/r durch Neuwahl ersetzt wird.
Unmittelbare Wiederwahl ist nicht möglich.
Nr. 9.2.7:
Die Höhe der Verbandsbeiträge festzusetzen.
Nr. 9.2.8:
Die Ehrenmitglieder zu ernennen.
Nr. 9.2.9:
Die Satzungen zu ändern.
Nr. 9.2.10:
Über die Mitgliedschaft in einem übergeordneten Verband auf Landesebene zu entscheiden.
Nr. 9.2.11:
Über die Auflösung des Verbandes zu beraten und den Auflösungsantrag an die Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung zu empfehlen.
Nr. 9.3:
Die Delegiertenversammlung ist schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuladen. Die Einladung ist für jede/n Delegierte/n mindestens 14 Kalendertage vor Versammlungsbeginn zu Händen des jeweiligen
Führerin/Führers – Leiterin/Leiter der Organisationseinheit zur Post zu geben. Die Fristberechnung beginnt mit dem auf die Absendung des Schreibens folgenden Tag.
Nr. 9.4:
Die Delegiertenversammlung tritt jährlich und bei Bedarf auf Vorschlag des Vorstandes zusammen.
Nr. 9.5:
Sie muss vom Vorstand einberufen werden, wenn 1/3 der Delegierten dies durch gemeinsamen Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Nr. 9.6:
Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/r Vorsitzenden und dem/r Schriftführer/in zu unterschreiben ist.
Nr. 9.6.1:
Beschlüsse sind aktenkundig zu machen.
Nr. 9.7:
Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Delegierten anwesend sind.
Nr. 9.8:
Die Delegiertenversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 10; Die Mitgliederversammlung und ihre Aufgaben:
Nr. 10.1:
Der Mitgliederversammlung gehören die Mitglieder des Verbandes an.
Sie hat das Recht über die Auflösung des Verbandes zu beschließen.
Für diesen Beschluss ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
Der Beschluss ist aktenkundig zu machen.
Nr. 10.2:
Die Mitgliederversammlung tritt bei Bedarf und auf Vorschlag des Vorstandes oder der Delegiertenversammlung zusammen.
Nr. 10.3:
Sie muss vom Vorstand einberufen werden, wenn 1/3 der Delegierten oder der Mitglieder dies durch gemeinsamen Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Nr. 10.4:
Zur Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuladen.
Nr. 10.4.1:
Die Einladung muss mindestens 14 Tage vor Versammlungsbeginn zur Post gegeben werden.
Für den Fristbeginn gilt § 9 Nr. 9.3 der Satzung entsprechend.
Nr. 10.5:
Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die gemeinsam von dem/r Vorsitzenden und von dem/r Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 11; Wahlen:
Nr. 11.1:
Wahlen und sonstige Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit nicht aufgrund dieser Satzung oder kraft Gesetzes eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Stimmenthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt.
Auf Beschluss der Versammlung ist geheim abzustimmen.
Nr. 11.1:
Übertragung der Stimmen bei Wahlen und Beschlüssen an Vertreter/innen ist möglich.
§ 12; Geschäftsjahr:
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13; Kosten und Einnahmen:
Nr. 13.1:
Die Kosten des Verbandes werden durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Einnahmen gedeckt. Für jedes Mitglied ist ein Beitrag zu zahlen.
Ausgenommen sind Ehrenmitglieder.
Nr. 13.2:
Die Beiträge sind jeweils bis zum 1. April eines Jahres an den/die Kassenführer/in abzuführen.
Nr. 13.3:
Der Mindestbeitrag für fördernde Mitglieder wird durch die Delegiertenversammlung festgesetzt.
§ 14; Auflösung des Verbandes:
Im Falle der Auflösung des Verbandes oder des Wegfalles des bisherigen Zweckes ist das Vermögen der Wehrkasse der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Hagen, die eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 44a Abs. 4 des Einkommenssteuergesetzes ist, zu überlassen.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die vorstehende Fassung der Satzung enthält die von der Delegiertenversammlung des Verbandes am 14.01.2015 gefassten Änderungsbeschlüsse.
Die Satzung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft.
Hagen, 31.08.2015
Für den Verband:
gez.
Sommer
- Vorsitzender -